Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten


Rechtsrahmen

Der Grundsatz der Transparenz und die Rechte natürlicher Personen auf Zugang zu den Dokumenten der EU-Einrichtungen sind sowohl in Artikel 15 AEUV als auch in Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geregelt und werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) umgesetzt.

Die Verknüpfung zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und der rechtlichen Grundlage von Frontex wird in Artikel 74 der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache erneut unterstrichen.

Der interne Rechtsrahmen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz von Frontex wurde durch den Beschluss Nr. 25/2016 vom 21. September 2016 festgelegt.


Anträge

Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der EU hat vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Bedingungen hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten im Besitz von Frontex.

Zur Bestätigung, dass Sie berechtigt sind, den Zugang zu den Dokumenten zu beantragen, müssen Sie ein Identifizierungsmittel bzw. den Nachweis einer Bevollmächtigung für eine juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der EU vorlegen.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte als Dateianhang einer E-Mail im Format PDF, ASICe, ADoc, BDoc oder EDoc zusammen mit einer elektronischen Signatur mit qualifizierter elektronischer Signatur nach Maßgabe der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014) ein. Falls Ihnen ein solches Identifizierungsmittel nicht zur Verfügung steht, legen Sie bitte einen Personalausweis/Reisepass/Aufenthaltstitel für die EU (natürliche Personen) vor oder reichen Sie die Registrierung Ihrer Einrichtung in einem EU-Mitgliedstaat sowie eine Vollmacht, wonach Sie ermächtigt sind, im Namen dieser Einrichtung zu handeln (juristische Personen), ein.

Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass Ihr Antrag so genau wie möglich abgefasst ist, damit Frontex das/die Dokument(e), das/die Sie beantragt haben, ermitteln kann.

Bewerbungen sind hier oder per Post einzureichen:

Transparenzbüro
Frontex
Pl. Europejski 6
00-844 Warschau
Polen


Verarbeitung

    • Der Eingang Ihres Antrags zusammen mit dem erforderlichen Berechtigungsnachweis wird bestätigt, und der Antrag wird innerhalb von 15 Werktagen nach seiner Registrierung verarbeitet.
    • In Ausnahmefällen kann diese Frist um 15 Werktage verlängert werden.
    • Frontex beantwortet Anträge immer schriftlich.
    • Sollte Ihr Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden, wird dies von Frontex begründet.
    • Sie können innerhalb von 15 Werktagen nach Erhalt der Antwort von Frontex, wonach der uneingeschränkte oder teilweise Zugang verweigert wird, anhand eines Zweitantrags einen Antrag auf Nachprüfung der ursprünglichen Entscheidung von Frontex stellen.


      Datenschutzhinweis

      Die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle ist das durch den Beschluss des Verwaltungsrats Nr. 25/2016 vom 21. September 2016 eingerichtete Transparenzbüro. Besucher- und Postanschrift: Pl. Europejski 6, 00-844 Warschau, Polen; E-Mail: pad@frontex.europa.eu.

      Sie können den  Datenschutzbeauftragten unter dataprotectionoffice@frontex.europa.eu kontaktieren.

      Die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen.

      Empfänger der Daten sind Frontex-Mitarbeiter, die für die Bearbeitung eines Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zuständig sind. Die Daten werden nicht international weitergegeben. Die Daten werden ab dem Zeitpunkt der Schließung der Akte für einen Zeitraum von fünf Jahren gespeichert.

      Die Antragsteller haben das Recht, ihre Daten einzusehen, zu berichtigen, die Verwendung ihrer Daten einzuschränken oder ihr zu widersprechen, die Löschung ihrer Daten zu beantragen und ihr Recht auf Datenübertragbarkeit geltend zu machen. Sie können ihre Rechte über das Transparenzbüro geltend machen und eine Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einreichen.

      Die Bereitstellung der Daten ist eine durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgeschriebene Pflicht. Die Versäumnis der Bereitstellung von Daten führt zur Unzulässigkeit des Antrags.

      Ein automatisierter Entscheidungsprozess oder eine Profilerstellung wird nicht durchgeführt.

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