Der Grundsatz der Transparenz und
die Rechte natürlicher Personen auf Zugang zu den Dokumenten der
EU-Einrichtungen sind sowohl in Artikel 15 AEUV als auch in
Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geregelt und
werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) umgesetzt.
Die Verknüpfung zwischen der
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und der rechtlichen Grundlage von Frontex
wird in Artikel 74 der Verordnung über die Europäische Grenz- und
Küstenwache erneut unterstrichen.
Der interne
Rechtsrahmen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz von
Frontex wurde durch den Beschluss Nr. 25/2016
vom 21. September 2016 festgelegt.
Jeder Unionsbürger
sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der EU
hat vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten
Bedingungen hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten im Besitz von Frontex.
Zur Bestätigung, dass Sie berechtigt sind, den Zugang zu den Dokumenten zu
beantragen, müssen Sie ein Identifizierungsmittel bzw. den Nachweis einer
Bevollmächtigung für eine juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der EU
vorlegen.
Reichen Sie Ihren
Antrag bitte als Dateianhang einer E-Mail im Format PDF, ASICe, ADoc, BDoc oder
EDoc zusammen mit einer elektronischen Signatur mit qualifizierter
elektronischer Signatur nach Maßgabe der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU)
Nr. 910/2014) ein. Falls Ihnen ein solches Identifizierungsmittel nicht zur
Verfügung steht, legen Sie bitte einen
Personalausweis/Reisepass/Aufenthaltstitel für die EU (natürliche Personen) vor
oder reichen Sie die Registrierung Ihrer Einrichtung in einem EU-Mitgliedstaat
sowie eine Vollmacht, wonach Sie ermächtigt sind, im Namen dieser Einrichtung
zu handeln (juristische Personen), ein.
Bitte tragen Sie
dafür Sorge, dass Ihr Antrag so genau wie möglich abgefasst ist, damit Frontex
das/die Dokument(e), das/die Sie beantragt haben, ermitteln kann.
Bewerbungen sind hier oder per Post einzureichen:
Transparenzbüro
Frontex
Pl. Europejski 6
00-844 Warschau
Polen
Die für die
Datenverarbeitung verantwortliche Stelle ist das durch den Beschluss des
Verwaltungsrats Nr. 25/2016 vom 21. September 2016 eingerichtete
Transparenzbüro. Besucher- und Postanschrift: Pl. Europejski 6, 00-844
Warschau, Polen; E-Mail: pad@frontex.europa.eu.
Sie können den Datenschutzbeauftragten unter dataprotectionoffice@frontex.europa.eu
kontaktieren.
Die Einhaltung der
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erfordert die Verarbeitung personenbezogener
Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen.
Empfänger der Daten
sind Frontex-Mitarbeiter, die für die Bearbeitung eines Antrags auf Zugang der
Öffentlichkeit zu Dokumenten zuständig sind. Die Daten werden nicht
international weitergegeben. Die Daten werden ab dem Zeitpunkt der Schließung
der Akte für einen Zeitraum von fünf Jahren gespeichert.
Die Antragsteller
haben das Recht, ihre Daten einzusehen, zu berichtigen, die Verwendung ihrer
Daten einzuschränken oder ihr zu widersprechen, die Löschung ihrer Daten zu
beantragen und ihr Recht auf Datenübertragbarkeit geltend zu machen. Sie können
ihre Rechte über das Transparenzbüro geltend machen und eine Beschwerde beim
Europäischen Datenschutzbeauftragten einreichen.
Die Bereitstellung
der Daten ist eine durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgeschriebene
Pflicht. Die Versäumnis der Bereitstellung von Daten führt zur Unzulässigkeit
des Antrags.
Ein automatisierter
Entscheidungsprozess oder eine Profilerstellung wird nicht durchgeführt.